11. August 2014

Verkratztes Parkett durch Hund

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 (Az.: 6 S 45/14) entschieden, dass ein Mieter auch bei erlaubter Hundehaltung dazu verpflichtet ist, die Mietsache im Rahmen des ihm Zumutbaren vor Schäden durch sein Tier zu bewahren.

Mit ausdrücklicher Einwilligung seines Vermieters hielt der Kläger einen Labrador in seiner Wohnung. Während seiner alltäglichen Bewegungen verursachte der Hund mit seinen Krallen Kratzer an dem in einigen der Zimmer verlegten Parkettfußboden. Die Schäden waren so erheblich, dass bereits nach einer elfmonatigen Mietdauer eine Instandsetzung des Parketts erforderlich wurde. Die Kosten für die von ihm in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten machte der Kläger gegenüber seinem Vermieter geltend. Dieser dachte jedoch nicht daran, die Rechnung auszugleichen. Nach seiner Meinung wäre es nämlich Sache des Klägers gewesen, die Beschädigungen durch Ergreifen entsprechender Maßnahmen zu verhindern.

Aufgrund der ihm in der Wohnung ausdrücklich erlaubten Tierhaltung ging der Kläger von einem Fall einer normalen Abnutzung im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs aus.

Daher zog er gegen seinen Vermieter vor Gericht.

Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht schloss sich der Meinung des Klägers an und verurteilte seinen Vermieter dazu, ihm die Kosten für die Instandsetzung des Parketts zu erstatten. Denn die durch den Hund verursachten Kratzer seien auf sein normales Laufverhalten zurückzuführen. Da der Vermieter die Hundehaltung erlaubt habe, habe er mit derartigen Schäden rechnen müssen.

Das von dem Vermieter in Berufung angerufene Koblenzer Landgericht wies jedoch die Klage des Mieters als unbegründet zurück.

Nach Meinung des Gerichts ist ein Mieter im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden führen könnte. Zwar ist er grundsätzlich zu einer uneingeschränkten Nutzung der von ihm gemieteten Wohnung berechtigt. Jedoch hat der Mieter das Interesse des Vermieters am Erhalt der Mietsache zu berücksichtigen.

In dem vorliegenden Fall war dem Kläger die Haltung des Labradors zwar ausdrücklich erlaubt worden. Diese Erlaubnis stellt ihn jedoch nicht von jeglicher Verantwortung für Schäden frei, die durch den Hund hervorgerufen werden können.

Vielmehr war der Kläger aufgrund seiner Obhutspflicht gehalten, die Mietsache im Rahmen des ihm Zumutbaren vor Schäden durch seinen Hund zu bewahren. Er hätte daher spätestens in dem Augenblick, als er die ersten durch die Krallen des Tiers verursachten Schäden an dem Parkett entdeckte, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen müssen. Er hätte den Hund etwa nur in solchen Bereichen halten können, in denen kein Parkett lag oder einen Bereich, in dem der Hund gehalten werden sollte, mit Teppichboden oder sonstigen, zum Schutz des Parketts geeigneten Materialien abdecken können. Alternativ hätte er die Krallen des Hundes mit Kratzschutz, wie etwa im Handel erhältlichen Hundesocken, ausstatten können.

Nach richterlicher Auffassung wäre der Kläger durch derartige zumutbare Maßnahmen in seinem Recht zur Benutzung der Wohnung mit seinem Labrador nur unwesentlich eingeschränkt gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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