18. August 2014

Arbeitsunfall eines Jagdpächters?

Der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 25. März 2014 entschieden (Az.: L 3 U 128/11), dass es als privates Vergnügen gilt, das nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, wenn ein Jagdpächter den Veranstalter einer Gesellschaftsjagd unterstützt, indem er die Schützen an die Stände anstellt. Das ist auch dann der Fall, wenn er nach beendeter Jagd ein verletztes Wild verfolgt, um es zu erlegen und dabei verunglückt.

Mit seiner Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2011 bestätigt. Dabei ging es um einen Jagdpächter, der einen Sturz, der zu einer Knöchelverletzung führte, als Arbeitsunfall anerkannt haben wollte. Als Jagdpächter und Inhaber eines Jagdscheins nahm der Kläger an einer Gesellschaftsjagd mit hundert Schützen teil. Die Jagd wurde von dem Pächter eines Jagdreviers durchgeführt. Dabei erklärte er sich dazu bereit, als »Ansteller« zu fungieren, d.h. die Schützen an ihre Stände zu führen, sie einzuweisen, am Ende der Jagd wieder abzuholen und nachzufragen, was sie geschossen haben.

Der Kläger durfte auch selbst im Revier schießen, machte aber nach seiner Aussage keinen Gebrauch davon. Als die Jagd zu Ende war, sah er, wie ein angeschossenes Wildschwein davonlief. Als er es zusammen mit einem anderen Schützen erlegen wollte, trat er so unglücklich in eine Bodenvertiefung, dass er sich einen Knöchelbruch zuzog.

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Teilnahme an dieser Jagd für den Kläger im Zeichen seiner privaten Liebhaberei der Jagdausübung gestanden habe.

Beide Gerichtsinstanzen schlossen sich dieser Auffassung an.

Zwar hätte der Jagdpächter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn er als Unternehmer in seinem eigenen Revier verunglückt wäre. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Eine Jagd sei auch kein Unternehmen, das der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dient. Nur dann sind Personen, die dafür ehrenamtlich tätig sind, unfallversichert.

Ferner konnten beide Gerichte auch keine nichtselbstständige Tätigkeit erkennen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls als Jagdgast gejagt und sei damit nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen. Zu den Pflichten eines Jagdteilnehmers gehöre es, krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erledigen – dies sei nicht zwingend mit der Funktion als Ansteller verbunden.

Dagegen sei der Jagdpächter unternehmerähnlich im eigenen Interesse tätig geworden und dabei verunglückt. Er sei von dem Jagdpächter wegen seiner speziellen Kenntnisse und Erfahrungen ausgewählt worden und habe weitgehende Weisungsbefugnisse gegenüber den Schützen gehabt. Als immaterielle Entlohnung könne in Betracht kommen, dass sich der Kläger von dem Jagdpächter eine Unterstützung als Ansteller bei einer eigenen Gesellschaftsjagd erhofft habe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

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