10. Oktober 2014

Wenn Angaben zur Bezugsberechtigung im Todesfall fehlen

Das Landgericht Coburg hat am 15. April 2014 entschieden (Az.: 22 O 598/13), dass das Geld an die im Testament eines Verstorbenen genannten Personen auszuzahlen ist, wenn in einer Police zu einer privaten Rentenversicherung keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Todesfall zu finden sind.

Bei dem beklagten Versicherer hatte die Tante des Klägers zwei private Rentenversicherungen mit Zahlungen von Einmalbeiträgen abgeschlossen. Für den Todesfall bestand die Vereinbarung, dass die eingezahlten Beiträge abzüglich der bis dahin ausgezahlten Altersrenten zurückerstattet werden sollten.

Der Neffe war von der Versicherten in ihrem Testament als Alleinerbe eingesetzt worden. Nach dem Tod der Tante forderte er von dem Versicherer die Auszahlung der Restbeträge in Höhe von insgesamt fast 59.000,- €.

Allerdings weigerte sich der Versicherer, dem Kläger das Geld zu überweisen, da bei der Übersendung der Versicherungsscheine in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen worden sei, dass im Todesfall der Versicherten die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten werden. Der Kläger sei kein gesetzlicher Erbe, sondern lediglich durch das Testament eingesetzt worden.

Der Kläger bestand auf die Auszahlung des Geldes und zog gegen den Versicherer vor das Coburger Landgericht, welches der Klage des Klägers stattgab.

Nach richterlicher Meinung ist der Kläger als testamentarischer Erbe seiner Tante bezugsberechtigt, da nicht geklärt werden konnte, ob die Regelung in dem von dem Versicherer erwähnten Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Verstorbenen und dem Versicherer vereinbart wurde.

Die Police bzw. Nachträge enthielten keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Todesfall der Versicherten. Ein Versicherungsschein enthält als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Daher muss sich aus ihm der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben.

Im vorliegenden Fall war nicht explizit die Frage der Bezugsberechtigung für den Todesfall geregelt. Daher gilt das, was die Tante des Klägers testamentarisch verfügt hat. Im Testament war ihr Neffe als Alleinerbe genannt. Daher stehen ihm die Leistungen aus den beiden Versicherungsverträgen zu. Auch wenn die von dem Versicherer behauptete Regelung in dem Begleitschreiben getroffen worden wäre, hätte der Kläger trotz allem Anspruch auf das Geld.

Aus Sicht eines Versicherungsnehmers macht es keinen Sinn, wenn abweichend von der von ihm testamentarisch beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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