20. Oktober 2014

Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Navigationsgerät?

Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 25. September 2013 (Az.: 93 C 1390/13) entschieden, dass ein Fahrzeughalter für die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung eines in ein Fahrzeug eingebauten Navigationsgeräts grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, wenn das Gerät bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wird. 

Sein Kfz hatte der Kläger ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs aus Unachtsamkeit auf das Auto auffuhr. Später stellte sich heraus, dass bei dem Unfall nicht nur das Heck des klägerischen Fahrzeugs, sondern auch das fest eingebaute Navigationsgerät beschädigt wurde. Ein Gutachter hielt es für nicht ausgeschlossen, dass der Heckaufprall ursächlich dafür war, dass die Navigations-CD nicht mehr durch das CD-Laufwerk gelesen werden konnte.

Obwohl die Reparaturkosten von fast 600,- € durch den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers übernommen wurden, reichte das dem Kläger nicht aus. Im Prozess gegen den Versicherer war er der Meinung, dass ihm für die entgangene Möglichkeit, das Navigationsgerät vorübergehend nicht nutzen zu können, eine Nutzungsausfallentschädigung von fünf € täglich zustehe.

Das Wiesbadener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung steht dem Kläger keine Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung des Navigationsgeräts zu, da lediglich Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung von zentraler Bedeutung ist.« geschützt seien. Damit sind gehören z.B. ein Instrument eines Freizeitmusikers oder ein Privatflugzeug ebenso wenig zu den geschützten Gütern wie ein Reitpferd.

Gleiches gilt auch für ein Navigationsgerät, da es nicht ersichtlich ist, inwiefern das Fehlen dieses Geräts einen Einfluss auf die Lebensführung haben könnte. Auch ohne ein Navigationsgerät ist es möglich, Ziele ohne erschwerte Bedingungen ansteuern zu können. Das gilt zumindest im privaten Bereich, in dem Navigationsgeräte in der Regel eher ab und an genutzt werden.

Eine Ausnahme sei denkbar, wenn ein Navigationsgerät regelmäßig und in kurzen Abständen genutzt wird, wie es z.B. bei einem Dienstwagen der Fall sein kann. In diesen Fällen kann ein Geschädigter für maximal drei Tage eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Dieser Zeitraum entspricht der Wiederbeschaffungszeit für ein Ersatzgerät.

 

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Hans-Gerd Schubert Christian Wedell
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