Kurz vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 erreichen uns verstärkt Kundenanfragen zu dem Thema. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.
- Ist eine Entgeltumwandlung auch für Arbeitnehmer möglich, die den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € erhalten?
Die Gesetzesbegründung zu § 3 Mindestlohngesetz führt zu dieser Frage aus: »Satz 1 lässt eine Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz unberührt; sie bleibt weiterhin möglich. Vereinbarungen nach § 1a des Betriebsrentengesetzes sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen.«
Entgeltumwandlung ist daher – nach dem Willen des Gesetzgebers – auch für Arbeitnehmer möglich, die den Mindestlohn beziehen.
- Mindestlohn und Minijob: Welche Probleme und Lösungsmöglichkeiten gibt es?
Bei nicht wenigen Minijobbern führt die Erhöhung des Stundenlohns durch den Mindestlohn dazu, dass das Bruttogehalt auf über 450 € ansteigt. Dies führt dazu, dass der Status des Minijobs verloren geht. Steigt bei einem Minijobber mit 60 Stunden monatlicher Arbeitszeit z. B. das Gehalt von 7,50 €/h auf 8,50 €/h, so sinkt das Nettogehalt von 450 € im Minijob auf 345,62 €. Insbesondere für die im zweiten Beschäftigungsverhältnis tätigen Arbeitnehmer macht ein Minijob zu diesen Konditionen ökonomisch wenig Sinn.
Einen Ausweg aus dieser Misere bietet die betriebliche Altersversorgung. Vereinbart der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung (im Beispiel in Höhe des zusätzlichen Lohns von 60 €/Monat), so senkt dies das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen auf 450 € ab. Der Mindestlohnanspruch bleibt, wie unter 1. beschrieben, davon unberührt. Der Status Minijob bleibt erhalten! Unnötige »Verrenkungen« – wie eine Absenkung der Arbeitszeit oder das Einstellen von zusätzlichem Personal – können unterbleiben. Minijobber profitieren zudem von einer attraktiven Betriebsrente.
Aber Vorsicht, einige Formen der betrieblichen Altersversorgung sind nicht im zweiten Arbeitsverhältnis zulässig.
Gerne zeigen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch auf, welche Möglichkeiten zur Nutzung der Entgeltumwandlung trotzdem bestehen und wie diese kostengünstig und verwaltungsarm eingesetzt werden können.