15. Februar 2016

Wie versehentliche Versichererleistungen zu versteuern sind

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15. Januar 2016 entschieden (13 K 1813/14), dass Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinausgehen, in voller Höhe und nicht nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern sind.

Ein Mann und späterer Kläger hatte eine Lebensversicherung zusammen mit einer Berufsunfähigkeits- (BU-) Zusatzversicherung abgeschlossen. Bei einer Berufsunfähigkeit waren eine Beitragsbefreiung sowie die Rentenzahlung und bis maximal zum 1. Februar 2010 vereinbart. Die vertragliche Ablaufleistung wurde danach fällig.

Als der Mann berufsunfähig geworden war, erhielt er eine monatliche Rente und ließ sich zum Vertragsablauf die Ablaufleistung auszahlen.

Der Versicherer zahlte die Rente versehentlich bis Anfang 2011 weiter und forderte – als er seinen Irrtum bemerkte – den zu viel gezahlten Betrag zurück und informierte gleichzeitig das zuständige Finanzamt, welches anlässlich des Vorfalls die versehentlichen Zahlungen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang versteuern zu wollen.

Dagegen klagte der Mann und argumentierte, dass versehentliche Leistungen eines Versicherers nicht der Steuerpflicht unterliegen und forderte eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides – im Ergebnis ohne Erfolg, da das FG Baden-Württemberg die Klage als unbegründet zurück wies.

Nach richterlicher Ansicht sind die versehentlichen Zahlungen des Versicherers anders als die zuvor vertragsgemäß gezahlte Berufsunfähigkeitsrente, welche allenfalls mit dem Ertragsanteil zu versteuern sei, als »wiederkehrende Leistungen« nicht vollumfänglich steuerpflichtig, da es für die Besteuerung nicht auf den Rechtsanspruch auf die Leistung ankommt. Von der Besteuerung sind nur freiwillige Leistungen ausgenommen.

Im vorliegenden Fall habe der Versicherer jedoch versehentlich geleistet und den Kläger nicht über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen. Deswegen sind die Zahlungen in vollem Umfang zu versteuern und Renten nur mit dem geringeren Ertragsanteil zu versteuern. Das Recht aus letzterer war aber bereits erloschen.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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