10. März 2016

Kostentragung nach irrtümlicher Stilllegung

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19. Februar 2016 (5 K 970/15.KO) entschieden, dass ein Kfz-Halter die Kosten der (versuchten) Stilllegung übernehmen muss, wenn ein Versicherer der Zulassungsstelle mitteilt, dass für dessen versicherungspflichtiges Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr besteht. Eine irrtümliche Meldung des Versicherers ändert nichts daran.

 

Eine Frau und spätere Klägerin hatte für einen Kraftfahrzeuganhänger eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Irrtümlich teilte der Versicherer der Zulassungsstelle eines Tages mit, dass für den Hänger kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Daher forderte die Zulassungsbehörde die Klägerin zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung innerhalb von drei Tagen auf oder ansonsten zur Abmeldung des Hängers mit. Als die Klägerin nicht rechtzeitig reagierte, sollte der Vollzugsdienst den Hänger zwangsweise außer Betrieb setzen.

Nachdem der Vollzugsdienst mehrfach vergeblich versucht hatte, seinen Auftrag zu erfüllen, ging der Behörde wenig Zeit später noch eine Versicherungsbestätigung für den Anhänger zu. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Gebühren von 251,- € sollte die Klägerin als Halterin des Hängers zahlen. Nach erfolglosem Widerspruch zog verklagte die Frau verklagte die Behörde, da sie die Gebührenerhebung für ungerechtfertigt hielt.

In ihrer Klagebegründung führte sie aus, dass für den Anhänger die ganze Zeit über Versicherungsschutz bestanden habe. Es habe sich bei der gegenteiligen Mitteilung ihres Versicherers um einen Irrtum gehandelt. Deswegen müsse ihr Versicherer und nicht sie selbst die Kosten tragen.

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung ist der Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass der Zulassungsstelle ein Nachweis über den Versicherungsschutz vorliegt. Das ist auch dann der Fall, wenn – wie hier – eine Stilllegungsverfügung Folge einer irrtümlichen Mitteilung des Versicherers ist. Für fehlerhaftes Verhalten eines Versicherers müsse die Zulassungsstelle nämlich nicht einstehen.

Es ist nicht die Aufgabe der Zulassungsstellen. aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, Mitteilungen eines Versicherers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Sachgerecht ist es daher grundsätzlich, dem Fahrzeughalter die Konsequenzen eines Fehlers seines Versicherers aufzubürden, welcher im Nachhinein seinen Versicherer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen könne.

Foto (c): Tim Reckmann – pixelio.de

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