2. November 2016

Sehnenscheiden-Entzündung als Berufskrankheit?

Allein die Tatsache, dass ein Straßenbauer und Pflasterer unter einer Sehnenscheiden-Entzündung beider Arme und Hände leidet, ist kein Beleg dafür, dass es sich dabei um eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2016 hervor (S 1 U 431/16).

Tim Reckmann @ pixelio.de

Copyright (c): Tim Reckmann @ pixelio.de

Der Kläger war von Februar 2001 bis September 2015 als Straßenbauer und Pflasterarbeiter tätig. Dabei musste er auch Arbeiten mit Druckluftkompressoren, einer Rüttelplatte, schweren Bohrmaschinen, Asphaltschneide-Maschinen, Drucklufthämmern und Grabenstampfern verrichten. Zudem musste er Pflastersteine mit einem Gummihammer in Betonbetten ausrichten und einklopfen.

Keine ausreichenden Anhaltspunkte

Seit dem Jahr 2007 leidet er unter anderem an Schmerzen in beiden Armen und Händen. Sein behandelnder Orthopäde diagnostizierte im eine beidseitige Sehnenscheiden-Entzündung sowie eine Brachialgie. Die genaue Ursache der Krankheiten konnte der Arzt jedoch nicht feststellen.

Da die Beschwerden trotz eines Heilverfahrens in einer Reha-Klinik anhielten, verlangte der Kläger von seiner Berufsgenossenschaft die Erkrankungen als Berufskrankheit im Sinne der Listennummer 2201 des Verdachts auf eine Berufskrankheit anzuerkennen.

Doch das lehnte der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger ab. Er behauptete, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Erkrankungen auf die Berufstätigkeit des Klägers zurückzuführen seien. Ein Leistungsanspruch würde folglich nicht bestehen.

Quelle: VersicherungsJournal.de, 2.11.2016

https://www.7x7.de/blog/2016/11/02/sehnenscheiden-entzuendung-als-berufskrankheit/