17. November 2016

Die Berufsgenossenschaft und der Achillessehnenriss

Wer an einer von seinem Arbeitgeber initiierten Sportveranstaltung teilnimmt, steht lediglich unter strengen Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 2016 hervor (B 2 U 12/15 R).

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Der Entscheidung lag die Klage eines Bankangestellten zugrunde, der an einem von seinem Arbeitgeber initiierten Fußballturnier teilgenommen und sich dabei verletzt hatte.

Die aktive Teilnahme an dem Fußballturnier war freigestellt, so dass sich letztlich nur knapp 300 Personen dem Spiel mit der Lederkugel widmeten. Die übrigen Personen schauten entweder bei den Spielen zu oder gestalteten den Wettkampftag nach eigenem Belieben. Um 19.00 Uhr traf man sich zu einer Abendveranstaltung, bei der auch die Sieger des Turniers geehrt wurden.

An dieser Veranstaltung konnte der Kläger jedoch nicht teilnehmen. Denn er hatte sich als Aktiver des Fußballturniers eine Achillessehnenruptur zugezogen. Mit dem Argument, dass die Teilnehmer von betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen würden, verlangte er von der zuständigen Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Diese sah jedoch nicht, dass der Charakter einer versicherten Veranstaltung erfüllt sei. Sie lehnte daher das Leistungsbegehren des Klägers ab.

Zu Recht, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts. Sie wiesen die Revision des Klägers gegen ein seine Klage abweisendes Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz als unbegründet zurück.

Quelle: Versicherungsjournal.de (17.11.2016)

https://www.7x7.de/blog/2016/11/17/die-berufsgenossenschaft-und-der-achillessehnenriss/