17. Januar 2017

Wenn Wasser in ein Auto schwappt

Wird der Motor eines Autos ruiniert, weil dessen Fahrer in eine Überschwemmung hineingefahren ist, so hat Fahrzeughalter keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Teilkaskoversicherer für das Schadenereignis Versicherungsschutz gewährt. Das hat das Amtsgericht Krefeld mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden (6 C 456/09).

Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen Anfang Juli 2009 in Krefeld unterwegs, als er in eine Straße abbog, in welcher sich aufgrund eines vorangegangenen Starkregenereignisses eine Überschwemmung gebildet hatte.

Kapitaler Motorschaden

Wegen des Gefälles der Straße konnte er die Wassermassen erst so spät erkennen, dass er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Er fuhr daher in das aufgestaute Wasser hinein. Dadurch erlitt sein Auto einen kapitalen Motorschaden. Die Kosten für dessen Beseitigung in Höhe von etwas mehr als 3.500 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Teilkaskoversicherer geltend.

Dieser lehnt jedoch eine Schadenregulierung ab. Sein Argument: Bedingungsgemäß seien nur Schäden versichert, die durch eine unmittelbare Einwirkung von Naturereignissen auf ein Kraftfahrzeug verursacht werden.

Zu Recht, urteilte das Krefelder Amtsgericht. Es wies die Klage des Versicherten gegen seinen Fahrzeugversicherer als unbegründet zurück.

Vollständiger Artikel und Quelle: versicherungsjournal.de

https://www.7x7.de/blog/2017/01/17/wenn-wasser-in-ein-auto-schwappt/