3. März 2017

Vorsorgevollmacht – fünf goldene Regeln

Durch eine Vorsorgevollmacht kann man eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit betrauen. Fünf wichtige Aspekte, die dabei zu beachten sind, beschreibt ein aktueller Gastbeitrag von Dr. Dietmar Kurze, VorsorgeAnwalt e.V., im Branchenportal cash-online.

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1. Mindestens schriftlich

Grundsätzlich benötigt eine Vollmacht nach Paragraf 167 BGB nicht die Form des Geschäftes, für welches sie eingesetzt werden soll. Trotzdem ist mindestens die Schriftform zu empfehlen, also eine eigenhändige Unterschrift unter der Vollmacht, deren Text zum Beispiel ausgedruckt sein kann.

Für besonders wichtige, gesundheitliche Maßnahmen ist die Schriftform sogar Pflicht (§ 1904 BGB) und für zum Beispiel Grundbuchangelegenheiten muss mindestens eine Beglaubigung der Unterschrift vorliegen. Im Unterschied zur Beurkundung wird bei der Beglaubigung nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt und nicht der gesamte Text vorgelesen. Zudem kann die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht auch für günstige zehn Euro bei der Betreuungsbehörde erfolgen.

2. Keine Bedingungen nach außen

Meistens soll die Vollmacht erst verwandt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr für sich selbst sorgen kann oder die Nutzung ausdrücklich gestattet. Für den Bevollmächtigten ist es allerdings oft unmöglich, das Vorliegen solcher Bedingungen nachzuweisen. Wenn die Vollmacht aber ohne diesen Nachweis nicht verwandt werden kann, ist sie unbrauchbar.

Daher sollte die Vorsorgevollmacht mit der Unterschrift wirksam sein. Sie braucht dem Bevollmächtigten ja nicht gleich ausgehändigt werden. Sollte trotzdem die Angst bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht zu früh verwendet, besteht kein ausreichendes Vertrauen und von der Bevollmächtigung sollte ganz abgesehen werden.

3. Individueller, rechtssicherer Inhalt

Eine Vorsorgevollmacht ist ein juristisches Dokument. Es sollte daher auch von einem Juristen gestaltet werden, der sich auf solche Themen spezialisiert hat. Dann werden auch Besonderheiten beachtet, insbesondere bei unternehmerischen Vermögen, Immobilien, der Abstimmung mit einem Testament, mehreren Bevollmächtigten und so weiter.

Es gibt viele Muster zum Beispiel von Justizministerien. Ob diese später ausreichend funktionieren, ist jedenfalls nicht allgemein sicher.

4. An Ersatzbevollmächtigten denken

Bevollmächtigen sich Ehegatten gegenseitig, ist das schon ein wichtiger Schritt. Bei unverheirateten Paaren ist er sogar unerlässlich. Es sollte aber auch daran gedacht werden, was passiert, wenn der eine Ehegatte den anderen nicht mehr unterstützen kann. Er kann verstorben oder ebenfalls unterstützungsbedürftig sein.

Wenn Kinder vorhanden sind, können diese bevollmächtigt werden. Bei mehreren Bevollmächtigten ist aber immer darauf zu achten, dass diese sich nicht gegenseitig blockieren können. Eine Rangfolge ist sinnvoll. Wenn keine Ersatzperson verfügbar ist, kann ein professioneller Bevollmächtigter (Vorsorgeanwalt) beauftragt werden.

5. Vertrauen ist gut

Kontrolle ist besser. Jedenfalls bei der Bevollmächtigung von familienfremden Personen sollte unbedingt für eine gewisse Aufsicht gesorgt werden. Die Vollmacht kann auch in bestimmten Bereichen beschränkt sein, zum Beispiel nicht zu Immobilien- oder Wertpapierverfügungen berechtigen. Sonst ist zu befürchten, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht schlecht gebraucht oder sogar missbraucht.

Gerade bei Alleinstehenden nehmen die Fälle zu, bei denen sich dubiose Personen eine Vollmacht erschleichen und später Vermögen auf sich übertragen. Die so genannte «Erbschleicherei” nimmt ab; die «Vollmachtsschleicherei” nimmt zu. Das Betreuungsgericht überwacht einen Bevollmächtigten nicht.

Ein Betreuer zur Kontrolle wird selten eingesetzt. Denkbar ist es, schon mit der Vorsorgebevollmächtigung einen zweiten – eventuell auch professionellen – Bevollmächtigten (Vorsorgeanwalt) zu ernennen, der ein Auge auf den ersten Bevollmächtigten hat. Oft ist dies darüber hinaus eine wichtige Unterstützung und der zweite Bevollmächtigte steht zudem als Ersatz bereit.

Der Artikel ist abrufbar unter: cash-online.de

Für diese und weiter Fragen zum Thema Vorsorge stehen Ihnen unsere 7×7 Finanz- und Vorsorgeberater Rede und Antwort.

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