4. September 2017

Auf dem Weg zur Arbeit durchs Fenster?

Die Unfallversicherung greift, wenn sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause verletzt. Doch gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer durch ein Fenster klettert, weil ihm andere Wege versperrt sind?

Grafik: freepik

Das Bundessozialgericht in Kassel hat kürzlich in einem solchen Fall positiv entschieden. Ein gesetzlich versicherter Fahrzeuglackierer war unterwegs zu einem beruflichen Termin. Als er seine Wohnungstür im Dachgeschoss aufschließen wollte, brach ihm sein Schlüssel ab; er konnte nicht wie üblich durch das Treppenhaus zur Arbeit gehen.

Um auf die Straße zu kommen, kletterte der Lackierer durch ein Fenster auf ein Vordach. Er stürzte und brach sich den rechten Unterschenkel. Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte eine Unfallentschädigung abgelehnt mit der Begründung, der Mann habe sich auf dem Vordach noch nicht im öffentlichen Raum befunden. Darauf komme es jedoch nicht an, betonte nun das Bundessozialgericht, wie spiegel-online berichtet: »Normalerweise beginne der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Haustür – auch dann, wenn davor noch ein privater Vorgarten liege. Entscheidend sei dabei, ob sich ein Arbeitnehmer oder wie hier ein gesetzlich versicherter Selbstständiger ‚auf einem unmittelbaren Weg zu seiner Betriebsstätte’ befinde. Das sei hier der Fall gewesen.«

Quelle: spiegel.de

https://www.7x7.de/blog/2017/09/04/auf-dem-weg-zur-arbeit-durchs-fenster/