15. November 2017

Betriebliche Altersversorgung für Minijobber

Arbeitgeber aufgepasst: Minijobber dürfen nicht von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden. Helge von Hagen, bAV-Experte der 7x7finanz, erläutert den Hintergrund.

Helge von Hagen, Referent betriebliche Altersversorgung der 7x7finanz GmbH.

Schon Anfang 2016 hatte das Landesarbeitsgericht München (10 Sa 544/15) entschieden, dass ein Ausschluss geringfügig Beschäftigter (Minijobber) von der betrieblichen Altersversorgung einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darstellt.

Der beklagte Arbeitgeber, bei dem es sich pikanter Weise um die Gewerkschaft ver.di handelt, hatte seinen Mitarbeitern eine Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse erteilt. Die Versorgungsordnung hatte Minijobber jedoch von dieser Zusage ausgenommen. Dagegen hatte eine betroffene Mitarbeiterin geklagt.

Der Arbeitgeber wurde vom LAG München dazu verurteilt, die Klägerin rückwirkend (zum 1.3.2007) bei der Unterstützungskasse anzumelden.

Gegen das Urteil hatte die Gewerkschaft ver.di Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG 3 AZR 83/16) eingelegt. Wie das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 43/17, vom 16.10.2017 mitgeteilt hat, wurde die Revision seitens ver.di zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Welche Folgen hat dies für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten jetzt ihre bestehenden Versorgungsordnungen bezüglich der Diskriminierung von Minijobbern überprüfen und schnellstmöglich anpassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass sozialversicherungspflichtige Minijobber auch einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung besitzen. Das Diskriminierungsverbot gilt jedoch auch für nicht sozialversicherungspflichtige Minijobber.

Sollten Minijobber in der Vergangenheit keine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung erhalten haben, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Benachteiligung, ggf. rückwirkend, zu beseitigen. Wie dies im Einzelfall möglich ist, sollte zeitnah mit dem Versorgungsträger und dem betreuenden Makler besprochen werden.

Quellen: Pressemitteilung BAG, Entscheidung LAG München

Weitere Informationen zum Thema bei dem Autor dieses Kommentars:

Helge von Hagen, Referent Betriebliche Altersversorgung der 7x7finanz GmbH

https://www.7x7.de/blog/2017/11/15/betriebliche-altersversorgung-fuer-minijobber/