14. November 2011

Wohngebäude – Bodenablauf gehört zum Rohrleitungssystem

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 10. November 2010 (Az.: 155 C 30538/08) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Leitungswasserschaden einzustehen hat, wenn es zu einem Bruch eines Bodenablaufs einer Dusche kommt.

Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger sein Mehrfamilienhaus gegen Leitungswasserschäden versichert. Kurz vor Weihnachten des Jahres 2007 bemerkte einer seiner Mieter aufsteigende Nässe in der Wand eines Abstellraums. Ein von dem Kläger beauftragter Klempner stellte als Ursache den Riss des Bodenablaufs der Dusche der Wohnung fest, so dass der Ablauf komplett erneuert werden musste. Außerdem mussten für die Reparaturarbeiten Teile der Badezimmerfliesen entfernt und neu verlegt werden. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von fast 1.100,- Euro machte der Kläger seinem Gebäudeversicherer gegenüber geltend.

Der Versicherer lehnte mit dem Argument, dass der Bodenablauf einer Dusche nicht zu dem durch eine Leitungswasser-Versicherung versicherten Rohrleitungssystem eines Gebäudes gehört, eine Regulierung des Schadens ab.

Das von dem Hausbesitzer angerufene Münchener Amtsgericht sah das anders und gab der Klage gegen den Versicherer in vollem Umfang statt.

Dort musste sich der Versicherer indirekt Weltfremdheit vorwerfen lassen, zumal Rohrleitungen bekanntlich schon seit langem nicht mehr aus einem einheitlichen Rohr, sondern aus einem System von Teilstücken bestehen und wegen der verwendeten Materialien und Winkelverbindungen auch zwangsweise erforderlich.

Zu diesem Rohrsystem gehört folglich auch der Bodenablauf einer Dusche, da dieser ebenso wie andere Steckverbindungen ebenfalls als Bestandteil des gesamten Rohrleitungssystems anzusehen ist.

Daher hat der Versicherer für die dem Kläger entstandenen Reparaturkosten aufzukommen.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2011/11/14/wohngebaeude-bodenablauf-gehoert-zum-rohrleitungssystem/