16. November 2012

Wer bei umstürzenden Bäumen ohne fachliche Festigkeitsprüfung haftet …

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 26. April 2012 entschieden (Az.: 9 O 757/10), dass ein Grundstücksbesitzer, der seine Bäume nicht mindestens zweimal jährlich durch einen Fachmann auf ihre Standfestigkeit hin überprüfen lässt, zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn durch einen umstürzenden Baum eine Sache zerstört bzw. beschädigt wird oder ein Mensch zu Schaden kommt.

Im Juli 2009 hatte der Kläger seinen Pkw auf dem Grundstück des Beklagten geparkt, als plötzlich eine Zitterpappel umfiel und das Fahrzeug zerstörte. Dabei entstand ein Schaden von über 6.000,- Euro, den der Kläger von dem Grundstücksbesitzer mit dem Argument ersetzt verlange, es gehöre zu der Verkehrssicherungspflicht, seine Bäume regelmäßig auf ihre Standfestigkeit hin überprüfen zu lassen.

In dem folgenden Rechtsstreit vor dem Magdeburger Landgericht verteidigte sich der Grundstücksbesitzer damit, dass er die Bäume des Grundstücks regelmäßig durch einen Bekannten überprüfen lasse. Dieser habe jedoch keine Schäden an der Pappel festgestellt.

Das Gericht war davon nicht überzeugt und gab der Klage des Fahrzeugbesitzers auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens statt.

Nach Auffassung der Richter sind Eigentümer von Bäumen grundsätzlich dazu verpflichtet, diese mindestens zweimal jährlich durch einen Fachmann im Rahmen einer sogenannten »Baumschau« auf Krankheiten und Schäden überprüfen zu lassen. Diese Sichtprüfung hat sowohl im belaubten als auch in unbelaubtem Zustand stattzufinden. Kann ein Baumbesitzer nicht nachweisen, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Baum oder Äste des Baums einen Schaden anrichten.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagten den Baum zwar regelmäßig überprüfen lassen, jedoch die Baumschau nicht durch einen ausgewiesenen Fachmann durchgeführt. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige meinte, dass einem Experten die Vorschädigungen der Zitterpappel jedoch aufgefallen wären.

Regelmäßig müssen sich Gerichte mit Klagen befassen, bei denen es um herabgefallene Äste und umgestürzte Bäume geht. Allerdings wird nicht in jedem Fall zu Gunsten der Geschädigten entschieden.

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