17. Januar 2011

Invaliditätsvorsorge – Kräftemessen ist kein Rennen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat am 23. Februar 2010 beschlossen (Az.: 1 U 161/09), dass ein kurzfristiges, starkes Beschleunigen zweier Motorradfahrer auf einer öffentlichen Straße kein Rennen im Sinne der Unfall-Versicherungsbedingungen darstellt. Wird einer der Beteiligten bei dem Kräftemessen verletzt, so ist sein privater Unfallversicherer zur Leistung verpflichtet.

Mit seinem Motorrad befuhr ein Mann eine mehrspurige innerstädtische Straße. Neben ihm hielt bei einem verkehrsbedingten Stopp ebenfalls ein Motorradfahrer. Als die beiden Biker wieder anfuhren, beschleunigten sie beide stark, wohl um zu beweisen, dass man selber über das schnellere Bike verfügte.

Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Autofahrer, der kurz darauf die Fahrspur wechselte und dem klägerischen Motorradfahrer so die Vorfahrt nahm. Der Biker führ mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h in den kreuzenden Pkw. Dabei wurde der Kläger erheblich verletzt.

Der Unfallversicherer des Bikers verweigerte die Leistungsübernahme. Er berief sich darauf, dass Unfälle in Folge der Teilnahme an einer Wettfahrt, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ferner machte der Versicherer geltend, dass der Unfall die Folge einer vorsätzlichen Straftat in Form einer vorsätzlichen Straßenverkehrs-Gefährdung sei. Auch daher sei er bedingungsgemäß leistungsfrei.

Die Bamberger Richter sahen das anders und bestätigten mit ihrem Beschluss das Urteil der Vorinstanz, welche der Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte. Nach Meinung der Richter fehlt es in dem entschiedenen Fall am Ziel der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit. Denn der Kläger ist zwar deutlich schneller als mit den am Unfallort erlaubten 50 km/h gefahren. Trotz allem ereignete sich der Unfall »nur« bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Höchstgeschwindigkeit seiner schweren Maschine auf der kurzen Strecke bis zur nächsten Abzweigung wirklich ausreizen wollte, gibt es nach Überzeugung des Gerichts nicht.

Der Einwand des Unfallversicherers, dass der Kläger im Rahmen einer »Fahrveranstaltung« im Sinne der Versicherungsbedingungen verunglückt war, fand vor Gericht kein Gehör. Die regelmäßig im Straßenverkehr stattfindenden Versuche von Verkehrsteilnehmern, an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren, diese zu überholen bzw. die Versuche der jeweils anderen Verkehrsteilnehmer, eben dies zu verhindern, sind selbst dann, wenn dies unter Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung geschieht, keine ‚Veranstaltung’, sondern allenfalls ein privates ‚Kräftemessen’ oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.

Dem Einwand des Versicherers, dass sich der Unfall im Rahmen einer vorsätzlichen Straßenverkehrs-Gefährdung des Klägers ereignet hatte und auch deswegen Leistungsfreiheit bestehe, wollte das Gericht ebenfalls nicht folgen. Der Kläger befuhr innerorts eine breite, gerade verlaufende und übersichtliche, mehrspurige Straße. Die von ihm benutzte Fahrspur war zum Zeitpunkt seiner Beschleunigung auf etwa 80 km/h frei und der Weg bis zur nächsten Abzweigung sehr kurz. Zu dem Unfall kam es neben der überhöhten Geschwindigkeit des Klägers deswegen, weil ein Autofahrer überraschend und kurzfristig auf die Fahrspur des Klägers wechselte. Damit musste er aber nicht zwingend rechnen.

Deswegen wurde der Kläger bereits in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf der vorsätzlichen Straßenverkehrs-Gefährdung freigesprochen. Dem folgte das Oberlandesgericht.

Insgesamt wurde der Klage des Motorradfahrers gegen seinen Unfallversicherer stattgegeben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2011/01/17/invaliditaetsvorsorge-kraeftemessen-ist-kein-rennen/