20. Juni 2012

Umstrittene Anwaltsgebühren

Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 9. Februar 2011 entschieden (Az.: 60 C 4389/10), dass einem Rechtsanwalt in der Regel die Erstattung von seinen eigenen Rechtsanwaltsgebühren zusteht, wenn er sich als Geschädigter gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers selbst vertreten hat.

Mit seinem Pkw hat der Kläger unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erklärte sich zwar dazu bereit, den Fahrzeugschaden sowie die damit zusammenhängenden Schadenpositionen zu regulieren, lehnte es jedoch ab, die von dem Geschädigten in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen. Denn dieser hatte sich in dem nach Meinung des Versicherers einfach gelagerten Fall selbst vertreten. Der Versicherer hielt daher die Berechnung von Anwaltskosten für rechtsmissbräuchlich.
Vor Gericht erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Grundsätzlich gehören zu den von einem Schädiger beziehungsweise seinem Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Kosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB auch Kosten der Rechtsverfolgung. Dabei ist es nach Ansicht des Gerichts gleichgültig, ob sich ein geschädigter Rechtsanwalt selbst vertritt oder aber seine Ansprüche mithilfe eines Kollegen geltend macht.
Bei einfach gelagerten Fällen oder wenn die Schadenregulierung verzögert wird beziehungsweise wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist, gilt eine Ausnahme. Davon kann im Straßenverkehr jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei einem Bagatellschaden, ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt die unstreitige Schadenhöhe von fast 7.000 Euro allerdings keine Annahme eines Bagatellschadens.
Nach Meinung des Gerichts kommt hinzu, dass der Umfang und die Geltendmachung sämtlicher ersatzfähiger Schäden sowie die unterschiedlichsten Haftungsverteilungen bei Verkehrsunfällen eine Dimension und Komplexität angenommen haben, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall darstellen können. »Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schädiger und seine Versicherung die Interessen des Geschädigten im ausreichenden Maße berücksichtigen, was in der Natur der Sache liegt«, so das Gericht wörtlich in seiner Urteilsbegründung.
Insgesmat wurde der Versicherer des Unfallverursachers dazu verurteilt, dem Geschädigten die von ihm in Rechnung gestellten Rechtsanwalts-Gebühren in Höhe von fast 510,- Euro zu zahlen.

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