25. Februar 2013

Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert?

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 entschieden (Az.: S 6 LW 6529/11), dass Ehegatten von landwirtschaftlichen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, wenn sie selbst nicht in dem Betrieb mitarbeiten und einer eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Ende Dezember 2009 hatte die Klägerin einen Mann geheiratet, der als Gärtner in der Alterskasse für den Gartenbau pflichtversichert war, einem der Träger der Alterssicherung der Landwirte.

Mit der Heirat war auch die Klägerin automatisch Pflichtmitglied der Alterskasse. Von dieser Pflichtversicherung konnte sie sich zwar auf Antrag befreien lassen. Da sie als Vollzeitkraft für die Deutsche Telekom arbeitete und mit dem Betrieb ihres Ehemannes nichts zu tun hatte, stellte sie keinen Befreiungsantrag, was sich als teurer Irrtum herausstellte.

Etwas mehr als zwei Jahre nach ihrer Heirat stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, welchem zwar stattgegeben wurde. Die Klägerin sollte aber trotz ihrer eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Zeit zwischen ihrer Eheschließung und dem Befreiungsantrag an die Alterskasse für den Gartenbau Pflichtbeiträge zahlen.

Die Richter des Stuttgarter Sozialgerichts wiesen die Klage der Frau gegen den Beitragsbescheid als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Meinung kommt es für die Frage der Pflichtversicherung von Ehegatten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zunächst einmal ausschließlich darauf an, dass eine Eheschließung stattgefunden hat. Unerheblich ist hingegen, ob der Ehepartner im Betrieb seines Ehegatten mitarbeitet.

§ 3 ALG enthält zwar eine Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung. Soll die Befreiung vom Tag der Eheschließung an gelten, so muss der Befreiungsantrag jedoch innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Hiervon hat die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, keinen Gebrauch gemacht. Folglich gilt der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Antragstellung.

Daher wurde die Klägerin dazu verurteilt, der Alterskasse die geforderten Pflichtbeiträge zu zahlen, denn für die Frage der Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob ein Pflichtmitglied aufgrund einer eigenen beitragspflichtigen Beschäftigung bereits Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.

https://www.7x7.de/blog/2013/02/25/ehegatten-in-der-alterssicherung-der-landwirte-pflichtversichert/