26. Februar 2013

BGH-Urteil zu verwertbaren Befunden für eine Prognose der Berufsunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 20.06.2012 (IV ZR 141/11) grundlegend dazu geäußert, welche Untersuchungsergebnisse der Krankentagegeldversicherer heranziehen kann, um die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, wegen derer er die Zahlungen einstellen möchte, zu untermauern.

Der Versicherer ist berechtigt, sich nicht nur auf medizinische Befunde zu berufen, die er vor seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit beigezogen hat. Die Prognose der Berufsunfähigkeit ist vor allen Dingen für den Zeitpunkt zu stellen, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet.

Es sind alle ärztlichen Berichte und sonstigen Untersuchungsergebnisse, für die sachverständige Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit heranzuziehen und auszuwerten, die der darlegungs- und beweisbelastete Versicherer für die maßgeblichen Zeitpunkte vorlegen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wann und zu welchem Zweck die medizinischen Befunde erhoben und dem Versicherer bekannt geworden sind.

Unerheblich ist, wann und wie der Versicherer in der Folge Kenntnis von der Berufsunfähigkeit erlangt. Es kommt darauf an, wann diese eingetreten ist. Die Prognose der Berufsunfähigkeit kann also auch rückschauend für den Zeitpunkt gestellt werden, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, allerdings muss dies aus der Sicht ex ante geschehen, d.h. ohne Berücksichtigung des weiteren Verlaufs nach diesem Zeitpunkt.

Im Falle eines nachträglich erstellten Gutachtens muss der Verlauf zwischen dem Zeitpunkt, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, und dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen außer Betracht bleiben.

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