7. November 2012

Regress wegen Fahrerflucht

Das Hamburger Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2011 entschieden (Az.: 331 S 71/10), dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen Unfallverursacher nicht in jedem Fall wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungspflicht in Regress nehmen kann, wenn der Versicherer zahlreiche Maßnahmen ergrift, die eine Aufklärung des Unfallhergangs ermöglichen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Eine Autofahrerin war bei einem missglückten Wendemanöver mit ihrem Pkw gegen ein geparktes Fahrzeug geprallt. Allerdings benachrichtigte sie weder die Polizei noch wartete sie am Unfallort auf den Halter des parkenden Autos und klemmte stattdessen einen in Plastikfolie verpackten Zettel mit ihrem Namen, ihrer Telefonnummer sowie ihrem Kfz-Kennzeichen unter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs. Vor Verlassen der Unfallstelle machte ihr Ehemann außerdem Fotos von den Beschädigungen und der Position der beiden Fahrzeuge.

Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte pflichtgemäß den Schaden, nahm jedoch seine Versicherte wegen vorsätzlicher Verletzung ihrer Aufklärungspflicht in Höhe seiner Aufwendungen von ca. 2.000,- Euro in Regress.

Die Versicherte vertrat die Ansicht, ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt zu haben. Aufgrund der ausführlichen Dokumentation des Unfalls sowie der Tatsache, dass sie nicht bestritten habe, das Fahrzeug gefahren und den Schaden verursacht zu haben, seien die Aufklärungsinteressen ihres Versicherers gewahrt worden.

Daher wies sie dessen Forderungen als unbegründet zurück.

Vor dem Hamburger Landgericht erlitt der Versicherer eine Niederlage.

Die Richter waren der Meinung, dass die Versicherte zwar zweifelsohne den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt, indem sie den Unfallort verlassen hat, ohne zuvor Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Art ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Wegen der ausführlichen Dokumentation sowie dem Hinterlassen ihrer Kontaktdaten ließ das Gericht Milde walten. Dadurch habe sie zu erkennen gegeben, dass sie weder vorsätzlich den Straftatbestand der Unfallflucht erfüllen noch ihrem Versicherer die Aufklärung des Sachverhalts erschweren wollte.

Überzeugt waren die Richter davon, dass auch Polizeibeamte den Unfallhergang nicht besser dokumentieren oder weitere Feststellungen treffen können.

Üblicherweise urteilen die Gerichte zu Gunsten der Versicherer, so dass Versicherte, die sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, nicht so viel Glück wie in dem vom Hamburger Landgericht entschiedenen Fall haben.

https://www.7x7.de/blog/2012/11/07/regress-wegen-fahrerflucht/